Geschätzte Betriebsleiterinnen,
Geschätzte Betriebsleiter,
Mit dieser Information möchten wir Sie auf einige wichtige Punkte für das Jahr 2025 aufmerksam machen.
Die anlässlich der letzten Kontrollkampagne am häufigsten festgestellten Probleme bei Rindern betrafen:
→ für alle Rinder im Anbindestall höchstens 14 aufeinanderfolgende Tage ohne Auslauf,
→ für RAUS mindestens 13 Mal pro Monat während der Winterperiode und mindestens 26 Mal pro Monat auf der Weide während der Vegetationsperiode (4 a / GVE),
→ für den Weidebeitrag mindestens 22 Mal pro Monat während der Winterperiode und mindestens 26 Mal pro Monat auf der Weide während der Vegetationsperiode (mit mindestens 70 % des TS-Bedarfs an Weidefutter).
Untenstehend finden Sie einige nützliche Informationen zur Vorbereitung der Kontrolle:
→ Minimalanforderungen Weidebeitrag
Um den OeLN-Anforderungen zur Reduktion der Abschwemmung gerecht zu werden, müssen zuerst die von diesen Massnahmen betroffenen Parzellen festgelegt werden.
Für jede Parzelle sind die untenstehenden Fragen in der vorgegebenen Reihenfolge zu beantworten; sobald eine Frage mit «Nein» beantwortet wird, müssen keine Massnahmen ergriffen werden:
→ Hier finden Sie die Massnahmen, um die Abschwemmung im Ackerbau zu reduzieren
Falls die Situation nicht klar ist, können Sie sich von Grangeneuve - Sektor Pflanzenbau - beraten lassen.
Um die im OeLN geforderte Verringerung von Abdrift zu gewährleisten, muss bei jeder Pflanzenschutzmittelbehandlung (d.h. auf allen Parzellen, für alle Mittel und in allen Kulturen) mindestens eine Reduktionsmassnahme angewendet werden, die einem Punkt entspricht, wie zum Beispiel mit Injektordüsen bei maximal 3 bar Druck.
→ Hier finden Sie die Massnahmen, um die Abdrift im Ackerbau zu reduzieren
Zusätzliche Massnahmen zur Risikoreduktion
Für gewisse Mittel gibt es, je nach Bewilligung, zusätzliche Auflagen gegenüber den OeLN-Regeln zu beachten, wenn die Pflanzenschutzmittel auf Parzellen in der Nähe von Oberflächengewässern, in selteneren Fällen in der Nähe eines Biotops, einer Wohnzone oder eines Siedlungsgebiets (Schulen, Sportplätze, ..) ausgebracht werden. Die spezifischen Anforderungen jedes Produktes befinden sich im Pflanzenschutzmittelverzeichnis.
Ab Januar 2025 können Sie die Nährstoffbilanz 2024 berechnen oder berechnen lassen (Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024), wobei die Berechnung mit den Versionen 1.17 oder 1.18 erfolgen muss. Achtung, nur die in HODUFLU erfassten und bestätigten Hofdünger-Verschiebungen vor dem 31. Dezember 2024 können für die Berechnung der Nährstoffbilanz 2024 berücksichtigt werden. Kontrollieren Sie, ob alle Exporte von Hofdünger korrekt erfasst und vom Abnehmer sicher in HODUFLU bestätigt wurden.
Wichtig: die Deckungsgradüberschüsse von 10 % für Stickstoff (N) und Phosphor (P) werden neu im OeLN nicht mehr toleriert, d.h., dass der Deckungsgrad für N und P in Ihrer Nährstoffbilanz 2024 100 % nicht überschreiten darf. Zudem dürfen Betriebsleitende, die sich für die «Stickstoffeffizienz im Ackerbau» eingeschrieben haben, in der Berechnung 2024 einen maximalen Stickstoffdeckungsgrad von 90 % aufweisen. Falls dies nicht der Fall sein sollte, kontaktieren Sie Ihren Regionalverantwortlichen, um diese Massnahme vor der Anmeldung einer allfälligen Kontrolle abzumelden.
Zur Erinnerung: Tierbestandsdaten (aus TVD und IMPEX), Flächendaten (GELAN) und Mineraldüngerausbringung (Feldkalender) müssen bei der Berechnung der Nährstoffbilanz genau diesen Daten entsprechen. Ab der Berechnung 2024 ist die Fläche mit obligatorischer, emissionsmindernder Ausbringtechnik (Schleppschlauch) in der Bilanz zu berücksichtigen. Diese Flächen findet man in GELAN unter Erhebung > Kulturen / BFF I > Grenzwerte > Rechte Spalte, unten (Fläche mit Schleppschlauchpflicht).
Mit der Anmeldung dieser Massnahme muss der Betriebsleitende ganzjährig mindestens 70 % der betreffenden Fläche des Gesamtbetriebes mit einer Kultur oder einer Zwischenkultur belegt haben.
Mit der Anmeldung dieser Massnahme im Gemüseanbau bei der Herbsterhebung 2024 verpflichtet sich der Betriebsleiter, die Auflagen vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einzuhalten.
Mit der Anmeldung dieser Massnahme verpflichtet sich der Landwirt, spätestens 7 Wochen nach der Ernte der vorherigen Kultur eine Haupt- oder Zwischenfrucht anzulegen (es sei denn, die Hauptkultur wird nach dem 30. September geerntet). Ausfallgetreide oder -raps zählen nicht als Bodenbedeckung. Weiterbestehende Untersaaten gelten als Kulturen.
Wenn die Bodenbedeckung einer Frühjahreskultur vorangeht, muss diese mindestens bis zum 15. Februar stehen bleiben. Vor diesem Datum darf keine Bodenbearbeitung durchgeführt werden. Schnittnutzung, Beweiden oder Mulchen ist jedoch zulässig.
Präzisierung: Die beiden oben beschriebenen Anforderungen müssen nur auf mindestens 80 % der offenen Ackerfläche eingehalten werden für Hauptkulturen mit Ernte vor dem 1. Oktober.
Mit der Anmeldung dieser Massnahme bei der Herbsterhebung 2024 verpflichtet sich der Betriebsleiter, die Anforderungen zwischen den im Jahr 2024 geernteten Kulturen und den im Herbst 2024 / Frühjahr 2025 angelegten Kulturen einzuhalten.
Bei der Kontrolle müssen folgende Dokumente zur Verfügung stehen:
Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.
Wir unternehmen alles, um verlässliche und aktuelle Informationen bereitzustellen, wobei nur die geltenden, gesetzlichen Bestimmungen massgebend sind.