In der Landwirtschaft treten zwei neue Luftreinhaltemassnahmen in Kraft. Dies betrifft die Lagerung von flüssigen Hofdüngern sowie den emissionsarmen Austrag von Gülle.
- Bis 2030 müssen alle offenen Güllebehälter abgedeckt werden, um die Ammoniakemissionen zu begrenzen.
- Sanktionen für den Gülleaustrag ohne Schleppschlauch werden erst ab 2024 verhängt. Neben Flächen mit mehr als 18 % Gefälle müssen die Kantone auch festlegen, welche Flächen dieser Pflicht nicht unterliegen. In der GELAN-Erhebung sind bereits Abbildungen mit den betroffenen Flächen gekennzeichnet. Bei Fragen oder einem Antrag auf eine Ausnahmebewilligung gibt Grangeneuve Auskunft.
Unter emissionsarmer Ausbringtechnik versteht man:
- einen Verteilbalken, ausgestattet mit Schleppschläuchen, Schleppschuhen oder Schleifkufen;
- eine Schlitzdrillausbringung mit offenem oder geschlossenem Schlitz (Ausbringung durch Schuh mit Schneidscheibe oder durch Stahlmesser;
- ein Injektionssystem (Einarbeitung der Gülle in den Boden);
- im Ackerbau eine Ausbringung der Gülle mit Breitverteilern, sofern diese gleichentags in den Boden eingearbeitet wird.
Zusammenfassung der Anforderungen:
- Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten müssen mit einer dauerhaft wirksamen Abedeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen augestattet sein.
- Einsatz geeigneter Ausbringtechniken, um die Emissionen auf den Flächen, die dieser Verpflichtung unterliegen, so weit wie möglich zu begrenzen.