Diese Massnahme ziehlt darauf ab Gründüngungen und Zwischenkulturen im Sommer/Herbst anzusäen damit der Boden so lange wie möglich bedeckt ist. Der Humusgehalt in den Ackerkulturen wird somit verbessert und das Erosions- und Bodenverdichtungsrisiko wird verringert.
Eine Kultur (Haupt- oder Zwischenkultur) muss spätestens 7 Wochen nach der Ernte der Vorkultur angelegt werden, es sei denn, die Hauptkultur wird nach dem 30. September geerntet. Ausfallgetreide oder Raps gelten nicht als Bodenbedeckung.
Folgt eine Frühjahrskultur, muss die Bodenbeckung mindestens bis zum 15. Februar bestehen bleiben. Vor diesem Datum darf keine Bodenbearbeitung durchgeführt werden.
Die Anforderungen müssen auf 80 % der Fläche von Hauptkulturen, die vor dem 1. Oktober gerntet werden, erfüllt sein.
Die Anmeldung für diese Massnahme für das Beitragsjahr 2025 bedeutet, dass die Anforderungen erfüllt sein müssen zwischen den Ernten 2024 und der Ansaat der Hauptkulturen für die Ernte 2025.
Bei einem Parzellentausch muss der Betriebsleitende sicherstellen, dass die Anforderungen erfüllt sind für den Zeitraum vor der Ansaat der Kultur, die er in GELAN erfasst.
Gesamtbetrieblich, ganzjährig mindestens 70 % der Fläche mit einer Kultur, einer Zwischenkultur oder einer Gründüngung bedeckt;
Ernterückstände zählen nicht als Bodenbedeckung
Bei einjährigen Beeren (Erdebeeren) werden die abgeernteten, noch nicht geschnittenen Pflanzen als Bodenbedeckung gezählt
Für Freilandkonservengemüse, Tabak und Brüsseler gelten die Anforderungen für Ackerkulturen
Werden Acker-und Gemüsekulturen alternierend angebaut , so gelten die Anforderungen der Folgekultur bezüglich angemessene Bodenbedeckung, die einzuhalten sind vor dem Anbau.
Für den OeLN, muss der Betriebsleiter die Angaben zu Bodenbearbeitung, Saat/Pflanzung, Pflege der Kulturen, Zwischenkulturen, Wiesen und Weiden, Erntedaten/Schnitt/Weide/Mulch, die Erträge und, für die Ackerkulturen, die Sorten und Vorkulturen aufzeichnen. Es gibt keine zusätzlichen Anforderungen für die Kontrolle der beiden Massnahmen.
Vorzubereitende Dokumente :
Feldkalender des laufenden Jahres und des Vorjahres
Belege für den Kauf von Saatgut für Zwischenkulturen
OeLN-Dossier
Fruchtfolgeplan im Gemüseanbau
Betriebsleiter, die einen Antrag für gewisse Direktzahlungen stellen, müssen der Umsetzungsbehörde beweisen, dass sie die Anforderungen für die betroffenen Direktzahlungstypen erfüllen oder erfüll haben. Wenn der Feldkalender nicht alle Anforderungen für die Kontrolle erfüllen oder wenn der Kauf von Saatgut nicht belegt werden kann, werden die Bedingungen als “nicht erfüllt” beurteilt. Je nach Jahreszeit kann ein Besuch auf der Parzelle vor Ort verlangt werden.
AGRIDEA - ABB Ackerkulturen |
AGRIDEA - ABB Gemüse und einj. Beeren |
AGRIDEA - ABB im Rebbau |
AGRIDEA - SBB Ackerkulturen |
AGRIDEA - SBB Gemüse und einj. Beeren |
Direktzahlungsverordnung (DZV)