Biodiversitätsförderflächen (BFF)

Biodiversitätsförderflächen (BFF)

Biodiversitätsförderflächen (BFF) werden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen angelegt, um die Biodiversität zu erhalten und die Landschaft zu bereichern. Dies sind z. B. Hecken, extensive Wiesen, Buntbrachen, Hochstammobstbäume oder extensive Weiden.
Die BFF werden in zwei Qualitätsstufen mit unterschiedlichen Anforderungen eingeteilt:

  • Die Qualitätsstufe I (QI) ist Voraussetzung für den OeLN

  • Die Qualitätsstufe II (QII) verlangt zusätzliche Anforderungen (siehe unter "BFF QII")


Es ist auch möglich, diese Flächen räumlich so anzulegen, dass sie miteinander vernetzt sind und dadurch die Mobilität der Fauna verbessern (siehe unter "Oekologische Vernetzung").

Regionsspezifische BFF auf LN

Die 2024 eingeführte Massnahmen Getreide in weiter Reihe (GiwR) wird ab 2025 als regionsspezifische BFF weitergeführt und kann innerhalb eines Vernetzungsprojekts angemeldet werden, deren Ziel- oder Leitarten entweder der Feldhase, die Feldlerche oder die typischen Arten der Ackerbegleitflora. sind.

Die Fläche von "Getreide in weiter Reihe"  wird nicht für die OeLN-Anforderung “angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen”  von 7 % angerechnet.

Bedingungen der Massnahme:

  • Sommer- oder Wintergetreide mit einer minimalen, zusammenhängenden Fläche von 20 Aren, wovon mindestens 40 %  der Anzahl Reihen  über die Breite der Sämaschine ungesät bleiben. 

  • Der Reihenabstand in ungesäten Bereichen muss mindestens 30 cm betragen.

  • Wenn die Stirnseite des Feldes mit Querreihen abgeschlossen wird, muss die Quersaat auch in weiter Reihe angesät werden.

  • Die Saatmenge  darf in den gesäten Reihen gegenüber normaler Saat  nicht erhöht werden, d.h.  die Saatmenge muss bezogen auf die Fläche um mindestens 40 % reduziert werden. 

  • Die Düngung muss entsprechend dem tieferen Ertragspotential durch die reduzierte Saat ebenfalls reduziert werden. 

  • Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (s. Bsp. Fungizide) gemäss der Direktzahlungsverordnung  für Getreide ist möglich. 

  • Im Herbst sind Herbizidanwendungen und Striegeln möglich.

  • Im Frühling ist die Unkrautbekämpfung entweder mit einem einmaligen Striegeln bis zum 15. April oder einer einmaligen Herbizidanwendung möglich.

  • Untersaaten mit Klee oder Einsaaten mit Gras-Kleemischungen sind erlaubt. 

  • Getreide muss reif geerntet und gedrescht (keine Silage) werden. 

  • Das GiwR muss mehr als 50 m von einer stark befahrenen Strasse entfertn sein. Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, so müssen die Reihen quer zur Strasse angelegt werden.

  • Umzäunung mit Flexinetzen zum Schutz vor Wildschweinen istnicht erlaubt. Ausnahmen können bewilligt werden, falls die Felrlerche die Zielart ist.  

Nützliche Informationen

Kontrollen

Der Betriebsleiter muss anhand von Aufzeichnungen nachweisen, dass er die Anforderungen erfüllt. Die Plausibilität wird im Feld überprüft.

Vorzubereitende Dokumente:

  • Feld- oder Wiesenkalender des laufenden und des vergangenen Jahres
  • Beleg eines vom BLW anerkannten Saatgutes

Unsere Dienstleistungen